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               Anträge zur  Neukonzeption  
  der 
                Rüsselsheimer Friedhöfe  
              Anträge vom 7. und 13. Januar 2013: 
              1. Ergänzungsantrag zur DS 170 -  
                Neukonzeption der Rüsselsheimer Friedhöfe 
              In die neue Friedhofssatzung wird ein Passus aufgenommen, dass nur Grabsteine aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in ihrer gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit  hergestellt wurden. 
              Begründung: 
              Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. 
  Das Urteil des Bayrischen
                 Verwaltungsgerichtes vom 6. Juli 2012 beispielsweise gesteht Städten und Gemeinden das Recht zu, ihre Friedhofsatzungen entsprechend zu gestalten. Dabei wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation hingewiesen.  
                
              2. Änderungsantrag zur  DS 170 
                Neufassung der  Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim 
              Die  Stadtverordnetenversammlung beschließt: 
              Die  Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle bleibt unverändert bei 
  134.—Euro  je 30 Minuten. 
              Begründung: 
              Die  geplante Erhöhung von 134.- Euro auf 360,87 Euro für je 30 Minuten Nutzung der  Trauerhalle ist unverhältnismäßig und unangemessen. 
                Die  Trauerhalle kann für Trauerfeiern  genutzt werden, muss aber nicht. 
                Bei  einer Erhöhung in dem geplanten Maße ist damit zu rechnen, dass viele  Hinterbliebene auf die Nutzung der Trauerhalle verzichten. 
                
              3. Änderungsantrag zur  DS 170 
                Neukonzeption der  Rüsselsheimer Friedhöfe 
              Die  Stadtverordnetenversammlung beschließt: 
              Nach  der zu erwartenden Verabschiedung des entsprechend geänderten Friedhofs- und  Bestattungsgesetzes durch den Hessischen Landtag wird Muslimen in Rüsselsheim  eine Bestattung ohne Sarg ermöglicht. 
              Begründung: 
              Voraussichtlich  ist im Frühjahr 2013 die Verabschiedung eines geänderten Friedhofs- und  Bestattungsgesetzes für das Land Hessen zu erwarten. Danach soll es den  Kommunen freigestellt werden, ob sie Bestattungen ohne Sarg zulassen. 
  Die  Befreiung von der Sargpflicht, ermöglicht Menschen muslimischen Glaubens, ihre  Verstorbenen nach den Ritualen ihrer Religion - ohne Sarg, gehüllt in ein  Leintuch – beizusetzen.  
  Auf  dem neuen muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof am Waldweg sollte diese  Bestattungsart selbstverständlich ermöglicht werden. 
                
              4. Ergänzungsantrag zur  DS 170 
  Neukonzeption der  Rüsselsheimer Friedhöfe und der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim 
              Die  Stadtverordnetenversammlung beschließt: 
              Zur  Beratung der Neukonzeption der Rüsselsheimer Friedhöfe und der  Friedhofsgebührensatzung werden den Stadtverordneten die aktuellsten Zahlen,  mind. jedoch aus 2010 und 2011, bis zum HuFA vorgelegt. 
              Begründung: 
              Der  vorliegende Entwurf zur Neukonzeption und Änderung der Friedhofsgebühren  bezieht sich auf Zahlen bis zum Jahr 2009.  
  Eine  seriöse Beratung zur Beschlussfassung bedarf der Kenntnis  aktuellster Daten.  
                Daher  sind die Zahlen aus 2010 und 2011: 
                -  Zahl der Sarg- und Urnenbestattungen 
                -  Aufstellung der Kosten und Einnahmen 
                rechtzeitig  zur Beratung in den Ausschüssen vorzulegen. 
                
              Antrag vom 05.11.2012: 
              5. Ergänzungsantrag zu DS 170/11-16 
                     Neukonzeption Rüsselsheimer Friedhöfe  
              Die Stadt Rüsselsheim stellt für tot-,  fehlgeborene und medizinisch-indiziert abgetriebene Kinder eine Grabstätte zur Verfügung,  in der die betroffenen Kinder kostenlos im Rahmen einer Gemeinschaftsbeisetzung  erdbestattet und/oder nach gemeinschaftlicher Einäscherung in einer Urne  beigesetzt werden. Die Häufigkeit der Beisetzung/en richtet sich nach dem  Bedarf (ein- bis dreimal jährlich).  
              Begründung:  
              Die Bestattungspflicht für tot-,  fehlgeborene und abgetriebene Kinder besteht erst ab einem Gewicht von 500  Gramm oder nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats.  
               In Rüsselsheim können  nicht-bestattungspflichtige Kinder beigesetzt werden, allerdings fallen dafür  hohe Gebühren an, die viele Eltern abschrecken und/oder es sich nicht leisten  können.  
              Allen betroffenen Eltern soll die  Möglichkeit einer würdevollen Bestattung, ein Ort des Abschiednehmens und der  Trauer ermöglicht werden.  
              Wir verweisen auf die Angebote und  Erfahrungen anderer Städte, die bereits seit längerer Zeit Gräberfelder für  ungeborene Kinder bereitstellen (sh. Anlagen), hier insbesondere Kassel.  
                
                
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