| 
               Antrag vom 14.04.2013:  
              Änderungsantrag zur Vorlage DS 240/11-16 
                Zukunft der kommunalen Jugendförderung vor dem Hintergrund der
                Haushaltssicherung 
               Der Text der Vorlage wird wie folgt geändert: 
               A. Kenntnisnahme 
                Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich der 
                Städtischen Jugendförderung/Kinder- und Jugendhäuser von den im Stellenplan 
                vorgesehenen 6,5 Stellen ab 01.08.2013 vier Stellen nicht besetzt sein werden. 
               B. Beschluss 
                Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass der Teeny- und Jugendtreff
                Königstädten und das Freizeithaus Dicker Busch und die zentralen Sommerferienspiele
                als unverzichtbares Angebot der Stadt erhalten bleiben. 
               Die Stadtverordnetenversammlung bewertet die bisherigen Personaleinsparungen seit
                2008 als wesentlichen und besonders ausgeprägten Beitrag der Jugendförderung zur 
                Haushaltssicherung. Gleichzeitig stellt sie fest, dass damit das Minimum an
                Personalausstattung schon unterschritten wird, unterhalb dessen der gesetzliche
                Auftrag der Jugendförderung in Rüsselsheim nicht mehr als gesichert angesehen 
                werden kann. 
               Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass der Magistrat umgehend die
                Aufhebung der Stellenbesetzungs-sperren verfolgt bzw. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der sofortigen Besetzung der vier Stellen in der Jugendförderung in die Wege leitet. 
               Begründung: 
                Die kommunale Jugendförderung hat zum einen die grundsätzliche gesetzliche
                Verpflichtung der Stadt als öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 12 des Achten 
                Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), wonach Angebote der 
                 · außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer,     sozialer,
                gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und     technischer Bildung, 
                 · Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-,     schul- und
                familienbezogenen Jugendarbeit, 
    · internationalen Jugendarbeit, 
    · Kinder- und Jugenderholung und 
    · Jugendberatung 
                als Pflichtleistung vorzuhalten sind. 
               Zum anderen ist nach § 79 Absatz 2 SGB VIII von den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. 
                Der angemessene Anteil wird in der Kommentierung zum SGB VIII mit 10%, im 11. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung aus 2002 mit 15% beziffert. In 
                Rüsselsheim liegt dieser Anteil im Haushaltsplan 2013 bei 6,26% und unterschreitet
                damit bereits jetzt die Richtwerte deutlich. 
               Durch die Konsolidierungsbeiträge in der Jugendförderung in der Vergangenheit hat die
                Stadt zwei Jugendhäuser, das Kinderhaus Innenstadt sowie den wesentlichen Teil der 
                Kinder- und Jugenderholung geopfert. Eine weitere Reduzierung der Angebote ist im
                Hinblick auf die Präventionsaufgaben der Jugendförderung nicht angeraten, nicht
                sinnvoll und nicht tragbar. 
                
             |