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               Anträge vom 21.02.2017: 
              Bürgerbegehren „Eigenbetrieb Städtische Betriebshöfe  in Rüsselsheim erhalten“  
                als rechtmäßig anerkennen  
              Der Magistrat leitet der  Vorlage Stadtverordnetenversammlung eine Vorlage zur Beschlussfassung zu, das am 20.01.2016  eingereichte Bürgerbegehren „Eigenbetrieb  Städtische Betriebshöfe in Rüsselsheim erhalten“als unzulässig  zurückzuweisen. 
                Dagegen wendet sich Die Linke/Liste Solidarität mit folgenden Änderungsanträgen: 
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              1. Änderungsantrag zu DS 155/16-21  
                  (Rücknahme Bürgerbegehren  akzeptieren) 
                              Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt  Rüsselsheim beschließt: 
                                 
                1.)  Punkt 2 der Kenntnisnahme (A) entfällt  
                2.) Der Beschlussteil  (B) entfällt. 
              Begründung: Punkt 2 der Kenntnisnahme wird in keinster  Weise begründet. Er widerspricht auch der Vereinbarung zwischen dem Magistrat  der Stadt Rüsselsheim und den Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren  „Hallenbad An der Lache“. Darin wird vereinbart: „Die Vertrauenspersonen  …verpflichten sich, das Bürgerbegehren nach … zurückzunehmen.“ Unterschrieben  wurde dieses rechtlich bindende Dokument für den Magistrat von OB Burghardt und  BM Grieser.  
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               2. Änderungsantrag zu DS 155/16-21  
                      (falls der Antrag „Rücknahme  Bürgerbegehren akzeptieren“  
                    abgelehnt werden sollte) 
              B Beschluss lautet: 
               Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim beschließt, das am 20.1.eingereichte Bürgerbegehren „Eigenbetrieb Städtische Betriebshöfe in
                Rüsselsheim erhalten“ als zulässig anzuerkennen. 
               Begründung:  
              Die in der DS 155/16-21 angeführten Gründe für die angebliche 
                Unzulässigkeit sind nicht tragfähig. Zu Punkt 9a („Fragen der inneren Organisation“): 
                Dass die Auslagerung eines Eigenbetriebs in eine gemeinsame Anstalt mit einer 
                anderen Kommune eine Frage der inneren Verwaltung sein soll, ist absurd und wird
                auch in Anlage 5 (Stellungnahme des vom OB beauftragten Rechtsanwaltsbüros),
                klar widerlegt. 
                9b, 9c und 10 beruhen sämtlich auf der Tatsache, dass bei laufendem 
                Bürgerbegehren demokratiewidrig die AöR bereits gestartet und ihre Satzung in
                Kraft gesetzt wurde. Da die Satzung wegen fehlender Austrittsmöglichkeit gegen 
  §29b KGG verstößt ist sie unwirksam und daher kann das Bürgerbegehren nicht
                wegen „Bruch von Satzungsbestimmungen der AöR“ (9b) unzulässig sein. Leider 
                gelang es OB Burghardt eine rechtliche Überprüfung der Satzung mittels eines
                Normenkontrollverfahrens zu verhindern. Auf fiktiven
                Gewinnerwartungen/Einsparpotentialen beruhende Schadenersatzansprüche in
                Millionenhöhe, wie in 9c und 10 an die Wand gemalt, sind auch nach
                Gerichtsurteilen unzulässig – unabhängig von der Wirksamkeit der Satzung. 
                Generell kann ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip aus Artikel 28(1) und 20(2)
                Grundgesetz nicht die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens herbei führen, das
                ansonsten zulässig ist. 
                
                
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