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               Anfrage vom 14.01.2020:  
              Anfrage zur DS 635/16-21  
                (B-Plan 144, Opel-Altwerk) 
               Die Fraktion Die Linke/Liste Solidarität stellt gemäß § 22 der Geschäftsordnung
                folgende Anfrage an den Magistrat: 
               1.) Von allen Seiten wird der im B-Plan 144 abgedeckte Bereich des Opel-Altwerks als potentielles Stadtquartier, als zentraler neuer Teil der Rüsselsheimer Innenstadt
                gesehen. Wie schätzt der Magistrat in diesem Zusammenhang das im bisherigen 
                Entwurf des städtebaulichen Vertrags vorgesehen Hausrecht der
                Eigentümergesellschaften RAB und RCD auf den öffentlichen Wegen, Straßen und
                Plätzen ein? 
               2.) Hat der Magistrat die Absicht, erneut mit den Vertreter*innen der Activ-Group bzw.
                ihrer Muttergesellschaft Dünkel-Holding in Verhandlungen über die Übergabe der  öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in kommunales Eigentum einzutreten? Falls 
                nicht: warum nicht? 
               3.) 
                a) Wie schätzt der Magistrat, falls eine solche Übernahme nicht zustande kommen
                sollte, das Verhältnis von Grundrechtsbindung und Hausrecht auf den öffentlichen
                Bereichen ein? Welche Konsequenzen sind dabei aus dem „Fraport-Urteil“ (1 BvR
                699/06) zu ziehen? 
                Sollte der Vorrang von Grundrechten vor Hausrecht nicht auch im städtebaulichen
                Vertrag abgesichert werden? 
                b) Sollte in diesem Fall im städtebaulichen Vertrag nicht das Recht der Kommune, die
                Verkehrsregeln und die konkrete Nutzung des Verkehrsraums
                (Autos/Rad/Fußgängerwege) für diese Bereiche festzulegen, fixiert werden? 
               4.) Wer trägt nach momentanem Stand die Kosten für die bereits laufenden (z.B.  Ölblase) und zukünftig notwendigen Sanierungen an Bodenbelägen, Untergrund und
                Gebäuden? 
               5.) Welche Kostenverteilung für eine Sanierung der öffentlichen Bereiche (siehe 2.)
                wären bei einer Übernahme durch die Kommune zu erwarten? Wäre die
                Erstinstandsetzung nach der Übernahme als Erschließungsmaßnahme zu betrachten,
                sodass die Kommune gemäß Baugesetzbuch einen Anteil dieser Erschließungskosten
                auf die Gebäudeeigentümer umlegen könnte? 
                Wie sähe (Grobschätzung) die Verteilung der absoluten Kosten in diesem Fall aus? 
                Presseerklärung vom 16.01.2020: 
                        Linke/Liste Solidarität  stellt Anfrage 
  zu Opel- 
    Altwerksplänen und kündigt Änderungsanträge an 
                
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