Die Linke/Liste Solidarität Rüsselsheim — www.liste-solidaritaet.de
HOME AKTUELLES TERMINE ARCHIV ÜBER UNS MITMACHEN LINKS IMPRESSUM DATENSCHUTZ INHALT  

News  
Termine  
Presseerklärungen  
Anträge/Anfragen  
Redebeiträge  
Medienreflexe  
Zeitung  
Gedicht des Monats  
   
   

 

Medienreflex November - 2 - 2016:

Lückenfüller eines lesenden Stadtverordneten

Wegen der unbedingt zu wahrenden Ausgewogenheit nach der Anmerkung zu einem Artikel der Rüsselsheimer Main-Spitze nun noch eine solche zu einem Artikel des Rüsselsheimer Echos über die Debatte in der Stadtverordnetenversammlung (Do, 3.11.2016) zur großflächigen Videoüberwachung öffentlicher Räume/Plätze.

Ich hatte von vornherein nicht damit gerechnet, dass meine grundsätzlichen Überlegungen zum Verhältnis der Linken und der „Law&Order“-Politiker zu Gesetz und Völker- und Menschenrecht und Ordnung und Sicherheit den Weg in die Berichterstattung finden. Als Ergänzung deshalb hier die Links zu zwei Debattenbeiträgen, die in meine Überlegungen eingeflossen sind: Ingar Soltys Artikel in der Zeitschrift Luxemburg und Conrad Schuhlers Text beim ISW.

Aber meine Hinweise auf die konkreten, Überwachungsfragen betreffenden verfassungsmäßigen, grund- und menschenrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben hätten doch erwähnt werden dürfen. Hier also meine Stichworte dazu:

+ + + + +

Rechtsgrundlagen: 

§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen) -> Abwägung „Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen“ gg „schutzwürdige Interessen der Betroffen“, zur Abwägung sind wesentlich Art. 1+2 GG (Würde / freie Entfaltung)

Dazu grundlegende Urteile des BVerfG: 1983 (Volkszählung), 2004 (großer Lauschangriff), 2006 (Rasterfahndung), 2008 (Bundestrojaner) und analoge vom EuGH und EGMR.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (durch diese Urteile „geschaffen“) ist keine Ideologie, kein Dogma von Linken und/oder Liberalen naiven Gutmenschen mit Gesinnungsethik statt Verantwortungsethik, es ist eine Grundbedingung gelebter und lebendiger, verantwortlicher Demokratie.

 

§ 14(3) Hess. Gesetz über öff. Sicherheit&Ordnung: Überwachung möglich falls „Abwehr einer Gefahr“ oder „tatsächliche Anhaltspunkte … dass Straftaten drohen“.

Also: „Sicherheitsgefühl“erhöhen (WsR+CDU) oder gar „Eindruck von Rüsselsheim verbessern“ (CDU) ist keine haltbare Begründung. Auch einzelne kriminelle Taten (Handtaschenraub, Anrempeleien …) können das nicht rechtfertigen. Es muss sich um einen Verbrechensschwerpunkt handeln.

+ + + + + +

Und der Hinweis auf Studien, die unabhängig von (grund-/menschen-)rechtlichen Fragen die Effektivität von großflächiger Videoüberwachung in Frage stellen, wäre doch auch erwähnenswert gewesen. Aus der von mir erwähnten und zitierten Studie des britischen Innenministeriums von 2005 zu den Wirkungen von Videoüberwachung hier Ausschnitte aus der Executive Summary und den Conclusions. Da die vollständige Studie .

Zur Einschätzung der Gewerkschaft der Polizei nach 15 Jahren öffentlicher Videoüberwachung in Brandenburg ein Artikel der märkischen Zeitung.

Heinz-Jürgen Krug

 

 

   
© 2018 Die Linke/Liste Solidarität Rüsselsheim - Kontakt: vorstand@liste-solidaritaet.de